Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Wie muss die Zivilbevölkerung generell behandelt werden?

csm_Artikelbild_Wie_muss_die_Zivilbevoelkerung_3ac9bdfd5d

Das IV. Genfer Abkommen schützt die Zivilbevölkerung vor Angriffen und unmenschlicher Behandlung. Zivilpersonen sind alle Personen, die nicht den bewaffneten Streitkräften angehören und die nicht direkt an den militärischen Handlungen teilnehmen. Zivilpersonen dürfen niemals angegriffen werden und sind zu schonen. (Art. 51 II ZP I; Art. 13 ZP II) Dies schließt auch unterschiedslose Angriffe aus, z. B. Flächenbombardements von Großstädten. (Art. 51 IV, V ZP I)

 

Alle Zivilpersonen sind immer nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu behandeln. Sie dürfen nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Religion, Staatsangehörigkeit oder ähnlichem benachteiligt werden. (Art. 3, Nr. 1; 13; 27 III ; 37 I GA IV; Art. 75 I ZP I; Art. 4 ZP II).

 

Die am Konflikt beteiligten Parteien sind dazu verpflichtet, in jeder möglichen Weise die infolge bewaffneter Konflikte getrennten Familien zusammenzuführen (Art. 74 ZP I; Art. 4 III lit. b ZP II). Dabei sollte besonders die Tätigkeit humanitärer Organisationen gefördert werden, die sich dieser Aufgabe widmen (Art. 74 ZP I).